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Urteil Obergericht/Handelsgericht (AG - AGVE 2009 83)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 83: Obergericht/Handelsgericht

Das Rekursgericht im Ausländerrecht entschied, dass allein das Nichtantreffen einer auszuschaffenden Person bei einem Überraschungszugriff nicht automatisch eine Untertauchensgefahr darstellt. Es muss das Gesamtverhalten der Person berücksichtigt werden. Der Präsident des Gerichts entschied in einem Fall des Migrationsamts Aargau gegen P.O. bezüglich der Haftüberprüfung. In einem anderen Fall im Ausländerrecht wurde eine neue Vorgehensweise bei Rückschaffungen erwähnt, bei der die auszuschaffende Person nicht immer über das Datum informiert wird, um das Risiko des Untertauchens zu verringern. Die Haft wurde bestätigt, da der Gesuchgegner sich trotz Kenntnis vom Zugriffsversuch nicht gemeldet hatte und die Adresse seiner Freundin nicht preisgeben wollte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 83

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 83
Instanz:Obergericht/Handelsgericht
Abteilung:-
Obergericht/Handelsgericht  Entscheid AGVE 2009 83 vom 05.11.2009 (AG)
Datum:05.11.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:83 Ausschaffungshaft; UntertauchensgefahrKann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nichtangetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahrerstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere dasVerhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom ZugriffsversuchKenntnis...
Schlagwörter: Person; Zugriffsversuch; Ausschaffung; Ausländerrecht; Migrationsamt; Untertauchens; Untertauchensgefahr; Überraschungszugriff; Gesamtverhalten; Migrationsamtes; Vorgehen; RekursgerichtimAusländerrecht; Ausschaffungshaft; Verhalten; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Kantons; Haftüberprüfung; ZwangsmassnahmenimAusländerrecht; Vertreter; Vorgehens-; Rückschaffungen; Datum; Vielmehr; Sinne; Überraschungsef-
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 83

2009 RekursgerichtimAusländerrecht 378

[...]

83 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr
Kann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nicht
angetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahr
erstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das
Verhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom Zugriffsversuch
Kenntnis erhalten hat (E. II./3.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
5. November 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O.
betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.132).
2009 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 379



II. 3.2. (...)
Der Vertreter des Migrationsamtes gab an der heutigen Ver-
handlung an, man verfolge künftig insofern eine neue Vorgehens-
weise bei gewissen Rückschaffungen, als der betreffenden Person
das Datum der Ausschaffung nicht mehr in jedem Fall mitgeteilt
werde. Vielmehr werde die Person im Sinne eines Überraschungsef-
fektes in der jeweiligen Unterkunft zwecks Zuführung an den Flug-
hafen polizeilich angehalten, womit das Risiko des Untertauchens
verkleinert werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorgehen
bei einer Ausschaffung grundsätzlich Sache des Migrationsamtes ist,
solange man sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Kann eine aus-
zuschaffende Person aber bei einem Überraschungszugriff nicht an-
getroffen werden, bedeutet dies nicht, dass damit bereits eine Unter-
tauchensgefahr erstellt wäre. Dies jedenfalls dann nicht, wenn dem
Betroffenen nicht gesetzeskonform die Auflage gemacht wurde, sich
während der Zeit des erfolgten Zugriffsversuches am Zugriffsort auf-
zuhalten. Asylsuchende sind nach den aktuellen gesetzlichen
Grundlagen nicht verpflichtet, sich während vierundzwanzig Stunden
am Tag in der Asylunterkunft aufzuhalten. Das Nichtantreffen eines
Betroffenen stellt damit für sich allein lediglich ein mögliches Anzei-
chen dafür dar, dass dieser sich der Ausschaffung entziehen will.
Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Ver-
halten des Betroffenen, nachdem er vom Zugriffsversuch Kenntnis
erhalten hat.
(...)
(Anmerkung: I.c. wurde die Haft bestätigt, da sich der Gesuchs-
gegner trotz Kenntnis vom Zugriffsversuch nicht beim Migrations-
amt gemeldet und sich zudem geweigert hatte, die Adresse seiner
Freundin in Basel, bei der er angeblich gewohnt hatte, anzugeben.)

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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